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Erleichterung der GmbH-Gründung
Welche Neuerungen bringt das Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetz?
Am wurde das Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetz (BGBl I 2018/71) kundgemacht, welches die elektronische Errichtung eines Notariatsakts unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten im Rahmen der GmbH-Gründung sowie damit in Zusammenhang stehende Beglaubigungen erlaubt. Dieser Beitrag skizziert die für die GmbH-Gründung relevanten neuen Regelungen.
1. Hintergrund der Reform
Zwei grundsätzliche Voraussetzungen für die Eintragung einer GmbH in das Firmenbuch sind der Abschluss des Gesellschaftsvertrags (§ 3 Abs 1 Z 1 GmbHG) sowie die Leistung der Einlagen der Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag muss in Form eines Notariatsakts (§ 52 NO) abgeschlossen werden (§ 4 Abs 3 GmbHG); das Stammkapital muss mindestens 35.000 Euro erreichen (§ 6 Abs 1 GmbHG), wobei grundsätzlich auf jede bar zu leistende Stammeinlage ein Viertel und auf die bar zu leistenden Einlagen insgesamt mindestens 17.500 Euro eingezahlt sein müssen (§ 10 Abs 1 GmbHG). Diese allgemeinen Voraussetzungen werden jedoch wiederholt abgeschwächt. Bereits vor einigen Jahren wurde die Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG eingeführt: In diesem Rahmen ist die Gründung einer GmbH mit gründungsprivilegierten Stammeinlagen von mindestens 10.000 Euro (bei einer Bareinzahlung von mind...