Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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3.1 Verordnung des BM für Finanzen BGBl. II Nr. 227/1999 – Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
2266
Ob ein Gaststätten- und/oder Beherbergungsgewerbe vorliegt siehe Rz 4291 bis 4302 EStR 2000.
2267
Gemäß § 4 dieser Verordnung ist die Vorsteuer mit 5,5 % der Umsätze exklusive Getränkeumsätze zuzüglich dort genannter tatsächlicher abziehbarer Vorsteuerbeträge zu ermitteln. Im Hinblick auf § 14 Abs. 3 UStG 1994 gelten als Betriebseinnahmen Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen, ausgenommen sie wären unecht steuerfrei. Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen unecht befreite Umsätze, Umsätze aus der Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs. 7 UStG 1994) und Umsätze aus Hilfsgeschäften.
2268
Hinsichtlich der pauschalen Eigenverbrauchsermittlung gemäß der Verordnung über die Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauchs bei bestimmten Unternehmern und über die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden USt, BGBl. 628/1983 ist davon auszugehen, dass auf Getränke 15 % des Sachbezugswertes entfallen.