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SWK 3, 20. Jänner 2021, Seite 111

Das wirtschaftliche Eigentum an Forderungen beim unechten Factoring

Factoring in der Unternehmens- und Steuerbilanz

Reinhold Beiser

Werden Forderungen Gegenstand von Factoring, stellt sich die Frage, wem das wirtschaftliche Eigentum an diesen Forderungen zuzurechnen ist und wer die Forderungen in der Unternehmens- und Steuerbilanz als Aktiva auszuweisen hat. Reinhold Beiser sucht eine systematisch und teleologisch konsistente Lösung.

1. Echtes und unechtes Factoring

Bei einem „echten Factoring“ übernimmt der Factor (als neuer Gläubiger/Zessionar) das Ausfallrisiko/Delkredererisiko der übertragenen/abgetretenen Forderung. Bei einem „unechten Factoring“ bleibt das Ausfallrisiko beim Zedenten/Factor-Kunden.

Beim „echten Factoring“ wechselt die an den Factor übertragene Forderung in das zivilrechtliche und wirtschaftliche (§ 24 BAO) Eigentum des Factors: Der Factor trägt Chancen und Risiken, ob, wann und inwieweit die an ihn abgetretene Forderung einbringlich ist. Der die Forderung an den Factor abtretende Kunde überträgt sein zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum auf den Factor und bucht deshalb die abgetretenen Forderungen als Buchwertabgang aus.

Das mit dem Factor vereinbarte Entgelt ist als Einnahme oder offene Forderung zu erfassen.

2. Forderungskauf oder Kreditvertrag mit Sicherungszession?

Beim unechten Factoring...

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