Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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2.1 Betroffene Luftfahrzeuge
1141
Bei den Luftfahrzeugen muss es sich um solche handeln, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind und die im entgeltlichen Luftverkehr eingesetzt werden. Entgeltlicher Luftverkehr muss nicht den alleinigen Betriebsgegenstand des Unternehmens ausmachen. Der Unternehmer muss jedoch im Rahmen des entgeltlichen LuftverkehrsS. 390 überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf reinen Auslandsstrecken durchführen. Maßstab dafür, ob im Rahmen des entgeltlichen Luftverkehrs der internationale oder der inländische Luftverkehr überwiegt, sind die Umsatzverhältnisse. Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzung des Überwiegens der grenzüberschreitenden Beförderungen bzw. der reinen Auslandsbeförderungen, gilt die Steuerbefreiung auch für die im § 9 Abs. 2 UStG 1994 genannten Leistungen betreffend Luftfahrzeuge, die der Unternehmer zum überwiegenden Teil oder ausschließlich für Inlandsflüge einsetzt (, „Cimber Air A/S“).
1142
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung muss der leistende Unternehmer wie folgt prüfen:
Hat das Luftverkehrsunternehmen seinen Sitz im Ausland, kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzunge...