Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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1.6.2 Nachhaltigkeit
Allgemeines
188
Nachhaltigkeit liegt vor,
bei wiederholter Tätigkeit unter Ausnützung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses (; , 93/13/0084);
bei einmaliger Tätigkeit, wenn aus den objektiven Umständen des Falles auf Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann ( mit Hinweisen auf Vorjudikatur; );
wenn durch einmaligen Vertragsabschluss ein Dauerzustand zwecks Einnahmenerzielung geschaffen wird ( betreffend Vermietung; betreffend Lizenzvergabe);
wenn eine einmalige Leistung erbracht wird, die längere Zeit in Anspruch nimmt ( betreffend Werklieferung einer Arbeitsgemeinschaft).
189
Verkäufe von Privatvermögen erfüllen das Kriterium der Nachhaltigkeit nicht, wenn sie nur gelegentlich erfolgen und es an einem inneren Zusammenhang fehlt (). Keine Nachhaltigkeit ist daher gegeben, wenn aus Veranlagungsgründen angesammelte Sachwerte nach Maßgabe eines auftretenden Geldbedarfes verkauft werden (). Von Bedeutung ist auch, ob die VerkäufeS. 75 aus eigener Initiative e...