Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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1.27.3 Toleranzgrenze von 15 %
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Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren kann der Unternehmer – unter Beibehaltung der Anwendung der Befreiung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 – einmal die 35.000 Euro (bzw. bis : 30.000 Euro)-Grenze um 15 % überschreiten. Von der Toleranzgrenze kann neuerlich erst wieder im fünften Jahr nach Anwendung der Toleranzgrenze Gebrauch gemacht werden (zB Anwendung der Toleranzgrenze im Jahr 2015, neuerliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der Toleranzgrenze im Jahr 2020).
Abweichend davon, kann die ab geltende „neue“ Toleranzgrenze auch dann einmal in Anspruch genommen werden, wenn die vor dem gültige Toleranzregelung innerhalb der vorangegangenen vier Jahre bereits einmal ausgenutzt wurde.
Beispiel:
Der Unternehmer erzielt dem Normalsteuersatz unterliegende (Netto-)Umsätze in folgender Höhe:
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Umsätze bis 2017: | 20.000 Euro |
Umsätze 2018: | 33.000 Euro |
Umsätze 2019: | 20.000 Euro |
Umsätze 2020: | 39.000 Euro |
Umsätze 2021: | 44.000 Euro |
Im Jahr 2020 kommt weiterhin die Kleinunternehmerbefreiung zur Anwendung, obwohl die bis geltende Toleranzregelung innerhalb des fünfjährigen Beurteilungszeitraumes bereits einmal (im Jahr 2018) beansprucht wurde. Die ...