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USt: Kein Vorsteuerabzug bei Betrugsverdacht
Einem Unternehmer steht kein Recht auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung zu, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war. – (§ 12 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2017/15/0022)