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KSt: Freibetrag
Der Freibetrag gemäß § 23 Abs 1 KStG 1988 ist nur vom – nach Abzug der Sonderausgaben verbleibenden – unbeschränkt teilsteuerpflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen. Keine Wirkung entfaltet er indessen für Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 21 Abs 2 und 3 KStG 1988 unterliegen. – (§ 23 Abs 1 KStG 1988), (Abweisung)
( Ra 2016/15/0040)