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SWK 27, 20. September 2017, Seite 1184

Innergemeinschaftliche Lieferung

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt gemäß Art 7 Abs 1 UStG 1994 vor, wenn bei einer Lieferung „der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet“ hat (Z 1); „der Abnehmer ein Unternehmer [ist], der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat“ (Z 2 lit a), und „der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat steuerbar“ ist.

An der Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands können entweder nur der Lieferer oder nur der Abnehmer oder in deren jeweiligen Auftrag ein Dritter beteiligt sein. Möglich ist aber auch, dass sowohl der Lieferer als auch der Abnehmer in den Transport des Liefergegenstands eingebunden sind, weil sie zB übereingekommen sind, sich – unabhängig von der Frage, wer Kosten und Gefahr trägt – den Transport des Liefergegenstands an den Bestimmungsort zu teilen (sogenannte gebrochene Beförderung oder Versendung).

Sowohl bloß tatsächliche Unterbrechungen des Transports im Rahmen eines Transportvorgangs als auch eine gebrochene Beförderung oder Versendung sind für die Annahme einer Beförderung oder Versendung iSd Art 7 Abs 1 Z 1 UStG 1994 unschädlich, wenn der Abnehmer zu Begi...

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