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Obligatorische bzw dingliche Nutzungsrechte als Gegenleistung
Grundstückstransaktionen aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht
Mit der Information des BMF über die Vorgangsweise bei verschiedenen Sachverhalten in Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen wurde ua die steuerliche Behandlung von Nutzungsrechten iZm Grundstückstransaktionen klargestellt. Während die Übernahme dinglicher Nutzungsrechte im Fall der Veräußerung durch den Erwerber ertragsteuerlich keine Gegenleistung darstellt, werden obligatorische Rechte als (zusätzliches) Entgelt eingestuft. Dieser Beitrag zeigt mit Blick auf das Zivilrecht auf, dass selbst die Übernahme obligatorischer Rechte unter Umständen keine ertragsteuerliche Gegenleistung darstellt.
1. Sachverhalt
Eine Mutter überträgt ein privates Wohngebäude an ihre Tochter. Im Zuge der Übertragung wird
der Mutter ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt,
ein bereits zugunsten der Großeltern eingeräumtes Wohnrecht von der Tochter übernommen,
der Mutter an einem anderen Grundstück ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt.
2. Zivilrechtliche Würdigung
Nutzungsrechte (wie zB Wohnrechte oder Fruchtgenussrechte) entstehen gem § 481 ABGB erst mit Intabulation (Abs 1) oder, sofern keine Verbücherung möglich ist, durch Urkundenhinterlegung (Abs 2). Eine Eintragung durch das Grundbuchsgericht darf jedoch erst...