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ASoK 3, März 2010, Seite 117

Lohnnebenkosten für übernommene Sozialversicherungsbeiträge

; -G/06; Novacek, ARD 6013/13/2009.

Nach § 7 Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz sind in der durch Schlechtwetter ausfallenden Arbeitszeit die Krankenversicherungsbeiträge vom Entgelt, das bei Vollarbeit gebührt hätte, zu entrichten, wobei die Beiträge, die auf den Differenzbetrag zwischen dem bei Vollarbeit gebührenden und dem tatsächlich erzielten Entgelt entfallen, allein vom Arbeitgeber zu tragen sind. Der UFS und ihm folgend der VwGH sind zur Auffassung gelangt, dass der Arbeitgeber mit der Entrichtung dieser Beiträge seine eigene gesetzliche Verpflichtung erfüllt und derartige Arbeitgeberbeiträge keinen lohnnebenkostenpflichtigen Arbeitslohn darstellen können.

Damit dürfen aber auch andere ASVG-Dienstnehmerbeiträge, die der Arbeitgeber nicht freiwillig übernimmt, sondern aufgrund gesetzlicher Regelungen zwingend zu tragen hat, nicht den Lohnnebenkosten unterliegen. Dies betrifft z. B. die im Rahmen von Altersteilzeitvereinbarungen aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Beitragsgrundlagengarantie auf den Differenzbetrag zwischen dem Entgelt bei Normalarbeitszeit und dem tatsächlich ausbezahlten Entgelt (Teilzeitentgelt zuzüglich Lohnausgleich) entfallenden ASVG-Dienstnehm...

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