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SWK 6, 20. Februar 2020, Seite 317

Befreiung von der Normverbrauchsabgabe für Menschen mit Behinderung ab 30. 10. 2019

Voraussetzungen und Zweifelsfragen

Josef Ungericht

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 – StRefG 2020, BGBl I 2019/103, wurde in Art 12 auch das Normverbrauchsabgabegesetz geändert. Im Wesentlichen wurde dabei eine Änderung bzw Anpassung des NoVA-Tarifs vorgenommen. Neu eingefügt in § 3 Z 5 NoVAG wurde eine NoVA-Befreiung für Menschen mit Behinderung. Dieser Beitrag untersucht die Neuregelung, mit der erstmals im Normverbrauchsabgabegesetz eine Befreiung für Menschen mit Behinderung geschaffen wurde.

1. Entstehung des § 3 Z 5 NoVAG

Mit dem StRefG 2020 wurde in das Normverbrauchsabgabegesetz (im Folgenden: NoVAG) in § 3 eine neue Ziffer 5 eingefügt, die eine NoVA-Befreiung für „Menschen mit Behinderungen“ vorsieht. Die neu eingefügte gesetzliche Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

§ 3 Z 5 NoVAG

„Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit: […] Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, sofern der Mensch mit Behinderung eine eigene Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird.

Die Behinderung ist durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß § 40 ff Bund...

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