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SWK 6, 20. Februar 2020, Seite 311

Klare Verhältnisse bei der Energieabgabenvergütung

Kein Anspruch für Dienstleistungsbetriebe ab Februar 2011

Helmut Schamp

Mit Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041, hat der VwGH im Revisionsverfahren des Finanzamts Linz gegen das Erkenntnis des , betreffend Energieabgabenvergütung für 2011 (mitbeteiligte Partei: Dilly’s Wellnesshotel GmbH) das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Damit hat der VwGH hoffentlich einen Schlussstrich unter die „endlose Geschichte“ der Energieabgabenvergütung gezogen und eine für zahlreiche Unternehmen, die österreichischen Verwaltungsgerichte und die Finanzverwaltung jahrelang andauernde Rechtsunsicherheit beendet.

1. Zur Frage des Inkrafttretens der Neuregelung

Der VwGH hatte im Wesentlichen zu entscheiden, ob die Einschränkung des Anspruchs auf Energieabgabenvergütung auf Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, durch die im Rahmen S. 312 des Budgetbegleitgesetzes 2011 (BBG 2011) erfolgte Novellierung des Energieabgabenvergütungsgesetzes (EnAbgVergG) rechtswirksam in Kraft getreten ist (§ 4 Abs 7 EnAbgVergG). Gemäß § 4 Abs 7 EnAbgVergG ist die Beschränkung der Energieabgabenvergütung (§§ 2 und 3 EnAbgVergG, jeweils idF BBG 2011) „vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommiss...

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