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Begründet ein „Sponsorvertrag“ ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis?
Entscheidung: Ra 2018/08/0028.
Wird Entgelt an einen Auftragnehmer im Gegenzug für die Erbringung einer anderen Leistung als für die Verrichtung von Dienstleistungen erbracht, so liegt kein freier Dienstvertrag vor. Zur Beurteilung ist iSd § 539a ASVG eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zu wählen. Bei einem „Sponsorvertrag“ mit einem Sportler wird typischerweise von einem Sponsor eine Leistung in Form von Geld- oder Sachmitteln (etwa auch Sportgeräten) erbracht. Die Gegenleistung des gesponserten Sportlers besteht bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise regelmäßig in der Zurverfügungstellung von „Werbung“, nicht aber in der Erbringung einer Dienstleistung, sodass schon deshalb ein freier Dienstvertrag nach § 4 Abs 4 ASVG zumeist nicht in Betracht kommt. Gründe, die eine andere Sichtweise rechtfertigen könnten, waren bei dem vorliegenden Sponsorvertrag nicht hervorgekommen. Der VwGH verneinte daher das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG und hob die angefochtene Entscheidung auf.