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SWK 9, 20. März 2020, Seite 487

Beteiligung am finanzstrafrechtlichen Sonderdelikt

Systematik und kritische Würdigung

Christiane Edelhauser

Auch im Finanzstrafrecht folgt die Strafbarkeit des Zusammenwirkens mehrerer Personen bei einer Tat den Grundprinzipien des Allgemeinen Strafrechts (§§ 1 bis 17 StGB). Dieser Beitrag untersucht die Voraussetzungen der Strafbarkeit der Beteiligten am finanzstrafrechtlichen Sonderdelikt anhand praxisnaher Fallkonstellationen für die Blankettstrafnormen des GMSG und des WiEReG.

1. Systematik der Strafbarkeit von Beteiligten im Finanzstrafrecht

1.1. Finanzvergehen und -ordnungswidrigkeiten

Gemäß § 1 FinStrG ist eine Ausweitung der in § 33 bis 52 FinStrG umschriebenen Straftatbestände nur durch Bundesgesetz möglich. Darin muss die Tat ausdrücklich mit Strafe bedroht und als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeit bezeichnet sein. Außerhalb des FinStrG sind Finanzvergehen ua normiert in § 107, 108 GMSG, § 7 KontRegG, § 13 KapMeldeG und § 15 WiEReG, die jeweils im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zu verfolgen sind. Eine Ahndung durch das Gericht ist hier ex lege ausgeschlossen, was begründete verfassungsrechtliche Bedenken ua aufgrund der Höhe der Strafdrohungen (Geldstrafen bis zu 200.000 Euro) hervorgerufen hat. In § 49c FinStrG, zuletzt eingefügt durch das AbgÄG 2020, werden vorsätzliche oder grob fahrlässige Informations- und Meldepflichtverle...

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