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SWK 27, 20. September 2022, Seite 1086

Vorsteuerabzug iZm der Tätigkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Stadtpfarre)

Entscheidung: Ra 2019/15/0158 (Zurückweisung der Parteirevision).

Norm: § 2 UStG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine Stadtpfarre (Körperschaft öffentlichen Rechts) erbrachte als „Projektpartnerin“ verschiedene, durch öffentliche Zuschüsse finanzierte Leistungen (insb bauliche Maßnahmen am Kirchenvorplatz) im Rahmen einer großen Kunstausstellung und begehrte den Vorsteuerabzug iZm diesen Maßnahmen. In der Folge erzielte sie geringfügige Einnahmen aus Führungen und Verkauf von Broschüren. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil lediglich hoheitliche Tätigkeiten entfaltet worden seien.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die Eingangsleistungen seien nicht für das Unternehmen der Stadtpfarre erbracht worden, weil sie Bereiche beträfen, bei denen eine etwaige unternehmerische Tätigkeit (Führungen und Broschürenverkäufe) – im Verhältnis zur hoheitlichen Verwendung – völlig im Hintergrund stehe.

Rechtliche Beurteilung: Die Stadtpfarre erbringt eine weit im Vordergrund stehende hoheitliche kirchliche bzw seelsorgerische Betätigung, die von einer in untergeordnetem Ausmaß entfalteten privatwirtS. 1087schaftlichen Betätigung begleitet wird. Die in Rede stehenden Investitionen ...

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