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SWK 27, 20. September 2022, Seite 1086

Aufwendungen für homöopathische Präparate stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar

Entscheidung: Ro 2020/13/0008 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Norm: § 34 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger machte ua Kosten für alternativmedizinische Behandlungen iZm seiner Krebserkrankung, wie etwa für homöopathische Präparate, als außergewöhnliche Belastungen (agB) geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an, weil deren Zwangsläufigkeit nicht mittels ärztlicher Verordnung nachgewiesen werden konnte.

Das BFG gab der Beschwerde insoweit Folge und erkannte die von einem Humanenergetiker „verordneten“ Präparate an. Nach der Lehre werde heute keine Priorität schuldmedizinischer Methoden vertreten, auch alternativmedizinische Maßnahmen seien als agB anzuerkennen.

Rechtliche Beurteilung: Nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme führt zu einer agB. Die Aufwendungen müssen vielmehr zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind. Zudem stellt nicht jede Aufwendung, die vornehmlich der Steigerung des Wohlbefindens des Steuerpflichtigen dient, eine agB dar.

Die medizinis...

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