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VwGH zur „Arbeitslosigkeit“ des Geschäftsführers eines Saisonbetriebes
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu GmbH-Geschäftsführern muss zwischen der Bestellung zum Geschäftsführer und dem Anstellungsvertrag unterschieden werden. Durch die Bestellung wird die gesellschaftsrechtliche Funktion des Geschäftsführers mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten begründet. Durch den Anstellungsvertrag werden lediglich die zusätzlichen, rein schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft geregelt. Die bloße Beendigung des Anstellungsverhältnisses allein vermag daher die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses i. S. d. § 12 Abs. 1 AlVG nicht zu bewirken und den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu begründen. Da die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers nach wie vor besteht, ist es auch gleichgültig, ob er für seine Geschäftsführertätigkeit weiterhin ein Entgelt erhält oder nicht. Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses kommt es nicht an. Der Beschwerdeführer war somit, da er seit der Gründung der GmbH durchgehend deren handelsrechtlicher Geschäftsführer war, nicht i. S. d. § 12 AlVG arbeitslos und hatte daher auch keinen Arbeitslosengeldanspruch ().