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Wiederaufnahme – neu hervorgekommene Tatsache bei Anwendung eines falschen Umsatzsteuersatzes
Entscheidung: Ra 2021/13/0133 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Norm: § 303 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Nach einer Außenprüfung bei einem Verein nahm das Finanzamt die Verfahren wieder auf und erließ neue Umsatzsteuerbescheide für den Zeitraum 2012 bis 2016. In der Begründung wurde auf den Betriebsprüfungsbericht verwiesen, in dem festgestellt worden war, dass der Kartenverkauf für Fußballspiele in diesen Jahren der Umsatzsteuer zu 10 % unterzogen worden sei. Der Eintritt für Sportveranstaltungen habe bis Mai 2016 dem Umsatzsteuersatz von 20 % unterlegen.
Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, dass es sich bei der Frage, welcher konkrete Umsatzsteuersatz heranzuziehen sei, bzw es sich bei der Beurteilung, dass Eintrittsgelder einem unzutreffenden Umsatzsteuersatz unterzogen worden seien, nicht um Tatsachen (und auch nicht um Beweismittel) iSd § 303 Abs 1 lit b BAO handle.
Tatsachen seien vielmehr ausschließlich die mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängenden Umstände und somit Geschehnisse im Seinsbereich. Mit den vom Finanzamt bloß vorgenommenen Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts – es sei die „Tatsache“ ne...