Umsatzsteuer-Handbuch 2018
1. Aufl. 2018
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1.2.4 Maßgebende Verhältnisse für den Vorsteuerabzug
1835
Maßgebend für den Vorsteuerabzug sind - auch beim Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a zweiter Satz UStG 1994 - die Verhältnisse im Zeitpunkt des Umsatzes an den Unternehmer.
Beispiel 1:
Ein pauschalierter Landwirt bezieht eine Leistung, die Rechnung hierüber erhält er aber erst im nächsten Jahr, in dem er nicht mehr pauschaliert ist.
Der Vorsteuerabzug ist nicht zulässig ().
Beispiel 2:
Der Istbesteuerer A bezieht im Jahr 2013 eine Leistung um 1.500 Euro zuzüglich 300 Euro USt vom Unternehmer B, der dem A eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 11 UStG 1994 ausstellt. Im Jahr 2013 führt A ausschließlich steuerpflichtige Umsätze aus. A bezahlt die Leistung erst im Jahr 2014. Im gleichen Jahr unterschreitet A die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 und führt als Kleinunternehmer nur unecht steuerfreie Umsätze aus.
A kann nach Bezahlung der Leistung im Jahr 2014 den Vorsteuerabzug entsprechend den Verhältnissen bei Leistungsbezug (2013) voll geltend machen. Hinsichtlich einer allfälligen Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 ff UStG 1994 siehe Rz 2071 ff.
Vertretbare Sachen
1836
Bei der Lieferung vertretbarer (teilbarer) Sachen ist die darauf entfallende Steuer ent...