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Elektrizitätsabgabe
§ 3 Z 2 Energieabgabenvergütungsgesetz schließt eineVergütung nach § 1 Abs 1 leg cit nur insoweit aus, als ein Anspruch auf Vergütung nach dem Erdgasabgabegesetz, Kohleabgabegesetz oder Mineralölsteuergesetz besteht; die Vergütung nach dem Elektrizitätsabgabegesetz ist nicht angeführt. Der Betrag der bereits nach § 1 Abs 1 Energieabgabenvergütungsgesetz vergüteten Elektrizitätsabgabe wird auf den Vergütungsbetrag nach § 2 Z 3 Elektrizitätsabgabegesetz anzurechnen sein. – (§ 2 Z 3 Elektrizitätsabgabegesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2013/15/0168)