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VfGH: private Grundstücksveräußerungen/Abzugsverbot
Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit b B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge „oder § 30a Abs. 1“ in § 20 Abs 2 EStG 1988 idF BGBl I 2012/22 und des § 30 Abs 7 EStG 1988 idF BGBl I 2012/112 ein. Mit Erkenntnis vom , G 183/2017, hob er die Wortfolge „oder § 30a Abs. 1“ in § 20 Abs 2 EStG 1988 idF BGBl I 2012/22 als verfassungswidrig auf.
Das BFG hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falls nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. – (§ 20 Abs 2 EStG 1988), (Aufhebung)
( E 1156/2016)