Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VfGH: Verjährung/Wiederaufnahme
Durch die Maßgeblichkeit der (drei- bzw fünfjährigen, siehe § 207 Abs 2 BAO) Verjährungsfrist für die Möglichkeit einer Wiederaufnahme wird es – selbst unter Berücksichtigung des § 209 Abs 1 BAO, wonach sich die Verjährungsfrist durch Verfolgungshandlungen um ein Jahr verlängert – in vielen Fällen nicht mehr möglich sein, nach Abschluss des (Rechtsmittel-) Verfahrens eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erwirken. So etwa dann, wenn die Abgabenbehörde den Bescheid erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erlässt. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass § 304 BAO nicht zwischen den verschiedenen Wiederaufnahmegründen differenziert. – (§ 304 BAO), (Aufhebung des § 304 BAO)
( G 131/2017 ua)