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SWK 7, 1. März 2018, Seite 379

VfGH: Verjährung/Wiederaufnahme

Durch die Maßgeblichkeit der (drei- bzw fünfjährigen, siehe § 207 Abs 2 BAO) Verjährungsfrist für die Möglichkeit einer Wiederaufnahme wird es – selbst unter Berücksichtigung des § 209 Abs 1 BAO, wonach sich die Verjährungsfrist durch Verfolgungshandlungen um ein Jahr verlängert – in vielen Fällen nicht mehr möglich sein, nach Abschluss des (Rechtsmittel-) Verfahrens eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erwirken. So etwa dann, wenn die Abgabenbehörde den Bescheid erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erlässt. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass § 304 BAO nicht zwischen den verschiedenen Wiederaufnahmegründen differenziert. – (§ 304 BAO), (Aufhebung des § 304 BAO)

( G 131/2017 ua)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Dr. Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Prof. Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dr. Dietmar Aigner, Dr. Gernot Aigner und Dr. Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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