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VfGH: Online-Werbung
Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er Online-Werbung, die in erheblichem Ausmaß durch Werbeleister vom Ausland aus erbracht wird, in Anbetracht der vom Werbeabgabegesetz erfassten Steuertatbestände (§ 1 Abs 2 Z 1 bis 3 Werbeabgabegesetz 2000) im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums nicht in die Abgabepflicht nach dem Werbeabgabegesetz 2000 einbezieht. – (§ 1 Abs 2 Z 1–3 Werbeabgabegesetz 2000), (Ablehnung)
( E 2025/2016)