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SWK 7, 1. März 2018, Seite 349

Keine Hauptwohnsitzbefreiung bei fehlendem Zusammenhang zwischen Veräußerung und Aufgabe des Hauptwohnsitzes

Entscheidung: RV/5101021/2017, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988.

Die Steuerpflichtige hatte ihren Hauptwohnsitz höchstens im Zeitraum zwischen März 2004 und August 2006 inne. In den Jahren danach bis zur Veräußerung im Jahr 2012 diente die veräußerte Liegenschaft nicht (mehr) als Hauptwohnsitz. Die erste Tatbestandsvariante der Hauptwohnsitzbefreiung (§ 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG) hat zur Voraussetzung, dass das Eigenheim oder die Eigentumswohnung dem Veräußerer „ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient“ hat. Eine Unterbrechung der Nutzung sowie eine Aufgabe des Hauptwohnsitzes vor Veräußerung schließen die Anwendbarkeit der ersten Tatbestandsvariante aus. Das BFG sieht es als erwiesen an, dass zwischen Veräußerung und Aufgabe des Hauptwohnsitzes kein sachlich und zeitlich erkennbarer Zusammenhang bestand. Damit steht fest, dass die Voraussetzungen des ersten Befreiungstatbestands nicht erfüllt sind. Der zweite Tatbestand (lit b) erfordert, dass die Wohnung bzw das Eigenheim innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung für mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat. Wann diese Nutzung während der Beobac...

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