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Kapitalanlagefonds: Ausschüttung
Gemäß § 40 Abs 1 InvFG 1993, idF AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180, sind Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilsinhaber bei diesen steuerpflichtige Einnahmen. § 40 Abs 2 Z 2 InvFG 1993 sieht sowohl für inländische als auch für ausländische Kapitalanlagefonds die Möglichkeit eines Selbstnachweises durch den Anteilinhaber vor. Aus dem Umstand, dass ein qualifizierter Nachweis verlangt wird, kann ein Verstoß gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs schon deswegen nicht abgeleitet werden, weil diese Regelung sowohl für inländische als auch für ausländische Fonds gilt. – (§ 40 Abs 2 Z 2 InvFG 1993), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
( Ro 2015/15/0022)