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SWK 11, 10. April 2019, Seite 572

Verfahren: Aussetzungszinsenbescheid

Ein Aussetzungszinsenbescheid darf zufolge des letzten Satzes des § 212a Abs 9 BAO während der Dauer des Zahlungsaufschubes nicht erlassen werden. – (§ 212a Abs 9 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ra 2018/16/0159, 0162)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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