Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfahren: Aussetzungszinsenbescheid
Ein Aussetzungszinsenbescheid darf zufolge des letzten Satzes des § 212a Abs 9 BAO während der Dauer des Zahlungsaufschubes nicht erlassen werden. – (§ 212a Abs 9 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2018/16/0159, 0162)