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SWK 11, 10. April 2019, Seite 553

Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung

Objektives und subjektives Tatbild

Entscheidung: RV/2100808/2016, Revision nicht zugelassen.

Normen: § 8 Abs 2 KStG; § 95 Abs 4 EStG.

(B. R.) – Das Gesetz selbst enthält keine Definition des Begriffs der verdeckten Ausschüttung. Laut Rechtsprechung und Literatur sind verdeckte Ausschüttungen alle Vorteile, die einem Anteilseigner oder einer einem Anteilseigner nahestehenden Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und bei der Körperschaft eine Vermögensminderung bewirken oder Vermögensmehrung verhindern.

Für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung müssen sowohl ein objektives als auch ein subjektives Tatbild erfüllt sein.

  • Objektives Tatbild: Voraussetzung für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung ist neben den übrigen Tatbestandsmerkmalen auch eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Körperschaft. Diese Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung kann sowohl in einer Minderung des Gewinns als auch in einer Erhöhung des Verlusts der Körperschaft bestehen. Eine verdeckte Ausschüttung bedingt, dass Betriebsvermögen vermindert oder dessen Vermehrung verhindert wird.

    Werden der Gesellschaft Einnahmen vore...

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