zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 7, 1. März 2017, Seite 426

Grundrechtecharta und Abgabenverfahren

Welche Handlungen bzw Äußerungen eines Organwalters führen zu Befangenheit?

Markus Knechtl

Die EMRK und die Grundrechtecharta sollen ein faires und unparteiisches Verfahren sicherstellen. In seinem Erkenntnis vom , Ro 2014/15/0020, hatte sich der VwGH mit der Frage zu beschäftigen, welche Handlungen bzw Äußerungen eines Organwalters einer unabhängigen Institution zur Befangenheit dieses Organwalters führen.

1. Rechtslage

Nach § 76 Abs 1 BAO haben sich Organe der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn es sich etwa um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten handelt, wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 78 BAO) bestellt sind oder bestellt waren, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen und – zusätzlich im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten – wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheids oder der Beschwerdevorentscheidung mitgewirkt haben. § 76 Abs 1 BAO ist eine Verfahrensvorschrift im Interesse eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens. Sie vermittelt den Abgabepflichtigen jedoch kein subjektives öffentliches Recht auf Ablehnung einzelner Organwalter. Die Befangenheit ist vielmehr vom Organ selbst wahrzunehmen, das sich der Au...

Daten werden geladen...