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Erstattung der Schenkungssteuer bei Widerruf der Privatstiftung
Entscheidung: RV/7100053/2011, Revision zugelassen.
Norm: § 33 ErbStG.
§ 33 lit a ErbStG verspricht die Rückerstattung der (entrichteten) Steuer, wenn und insoweit das Geschenk herausgegeben werden musste. § 33 ErbStG stellt dabei auf die Herausgabe des Geschenks ab (wenn und insoweit diese erfolgte). Ein zwischenzeitlich eingetretener Wertverlust der Sache ist dabei aber unbeachtlich – ebenso wie eine Wertsteigerung – und vermag die Rückzahlung der bereits entrichteten Steuer nicht zu schmälern.