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SWK 6, 20. Februar 2019, Seite 356

VfGH: Abfallgebühren

Der Umstand, dass die Zahl der im Haushalt eines Freizeitwohnsitzes Kosten verursachenden Personen nicht ohne weiteres feststellbar ist, verpflichtet entgegen der Auffassung des antragstellenden Gerichts den Verordnungsgeber nicht, auf weitere (andere) grundstücksbezogene Kriterien – wie etwa die Wohnungsgröße – zurückzugreifen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber pauschal unter Zugrundelegung einer bestimmten Personenzahl einen bestimmten Betrag festsetzen, solange die konkrete Höhe der pauschalen Gebühr in einem sachlichen Zusammenhang zur Benützung steht. – (Abfallgebühren für Freizeitwohnsitze), (Abweisung eines Antrags des LVerwG Tirol)

( V 120/2017)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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