Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VfGH: Abfallgebühren
Der Umstand, dass die Zahl der im Haushalt eines Freizeitwohnsitzes Kosten verursachenden Personen nicht ohne weiteres feststellbar ist, verpflichtet entgegen der Auffassung des antragstellenden Gerichts den Verordnungsgeber nicht, auf weitere (andere) grundstücksbezogene Kriterien – wie etwa die Wohnungsgröße – zurückzugreifen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber pauschal unter Zugrundelegung einer bestimmten Personenzahl einen bestimmten Betrag festsetzen, solange die konkrete Höhe der pauschalen Gebühr in einem sachlichen Zusammenhang zur Benützung steht. – (Abfallgebühren für Freizeitwohnsitze), (Abweisung eines Antrags des LVerwG Tirol)
( V 120/2017)