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VfGH: Offenlegungspflicht
In Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 22 BAO vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass es dem Einzelnen nicht möglich wäre, sein Verhalten am Gesetz zu orientieren und seiner Offenlegungspflicht in einer Weise nachzukommen, die die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung in missbrauchsgeneigten Fällen hintanhält. – (§ 22 BAO idF vor BGBl I 2018/62), (Abweisung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle)
( G 49-50/2017)