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VfGH: Ergänzungsbeitrag
In VfSlg 17.163/2004 hat der Verfassungsgerichtshof zu einer vergleichbaren Rechtslage nach dem Stmk Kanalgesetz erkannt, dass dem Gesetz ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt wird, wenn im Rahmen einer Festsetzung eines Ergänzungsbeitrages die anlässlich des Anschlusses tatsächlich nicht entrichteten, bereits verjährten Beiträge nacherhoben werden. Beiträge, die nicht entrichtet wurden, weil sie verjährt sind, sind danach entrichteten Beiträgen gleichzustellen. – (§ 15 Abs 3 Vlbg KanalG), (Aufhebung eines Erkenntnisses des LVerwG Vlbg betreffend Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages)
( E 401/2017)