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Die Säumnisbeschwerde, das Rechtsmittel des Beamten bei Säumnis der Dienstbehörde
Folgen der Verletzung der Entscheidungspflicht des § 73 AVG
In letzter Zeit kam es aufgrund zahlreicher Fälle im Zusammenhang mit der Neuregelungen des Vorrückungsstichtages im BDG zu vermehrten Beschwerden einiger Bundesbeamter über eine nicht zeitgerechte bescheidmäßige Absprache der Dienstbehörde. Aus diesem Grund lohnt sich ein Blick auf die anwendbaren Bestimmungen über die Entscheidungspflicht der Dienstbehörden im Bereich der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen des Bundes.
1. Die Entscheidungspflicht des § 73 AVG
1.1. Allgemeines
Gemäß § 73 Abs 1 AVG iVm § 1 Abs 1 DVG sind die Dienstbehörden verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Dienstrechtsbescheid zu erlassen. Von dieser Grundregel kann jedoch abgewichen werden, wenn in Materiengesetzen eine andere Entscheidungsfrist vorgesehen wäre, was jedoch in Dienstrechtsangelegenheiten der Bundesbeamten nicht der Fall ist. Die Frist für die Entscheidungspflicht der Dienstbehörde beginnt gemäß § 8 Abs 1 Satz 2 VwGVG mit dem Einlangen des Antrags bei der sachlich zuständigen Dienstbehörde.
1.2. Sechsmonatige Entscheidungsfrist als Maximalfrist
Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 73 Abs 1 AVG hat die Dienstbehörde ohne unnötigen Aufschub, längstens...