Umsatzsteuer-Handbuch 2017
1. Aufl. 2017
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S. 383Judikatur VwGH zu § 9:
Vorstufenbefreiung steht auch Fluggesellschaften zu, welche (auch) Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hiefür besonders eingerichtet sind, durchführen
Die Finanzverwaltung hat in ihren Verwaltungsanweisungen (Richtlinien) die Anwendung der Vorstufenbefreiung nach § 9 Abs. 2 UStG 1994 auf „Fluggesellschaften, welche (auch) Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hiefür besonders eingerichtet sind, durchführen (und) gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind“ ausgeschlossen (UStR 2000 Rz 1143). Eine solche Einschränkung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Versagung der Vorstufenbefreiung kann auch nicht unmittelbar auf abweichendes Unionsrecht - Art. 15 Z 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie stellt nicht auf „ausschließlich im Ausland gelegene Strecken“ im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 ab - gestützt werden, denn die besagte Richtlinie genießt als solche keinen Anwendungsvorrang zu Lasten des Abgabepflichtigen (vgl. Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4 69 ff. sowie 100 ff.). Auch eine unionsrechtskonforme Interpretation scheidet angesichts des eindeutig weiteren Wortlauts von § 9 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 aus (zu Grenzen der richtl...