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Gebäude: Nutzungsdauer
Mit § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988 stellt das Gesetz die Vermutung iSd § 167 Abs 1 BAO auf, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, 66,6 Jahre und nicht weniger beträgt; die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren Restnutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, wobei ein solcher Beweis im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen ist. Unter Nutzungsdauer ist die normale technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer zu verstehen. Sie ist keine errechenbare, sondern nur eine im Schätzungswege feststellbare Größe. Der VwGH hält die Gesamtnutzungsdauer für ein Bürogebäude, bestehend aus einem in Massivbauweise ausgeführten Stahlskeletttragewerk, in das Modulcontainer eingeschoben wurden, von mindestens 40 Jahren für angemessen. – (§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988), (Abweisung)
( 2012/15/0230)