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AR aktuell 3, Juni 2020, Seite 55

Die Privatstiftung nach dem Tod des Stifters

Johannes Peter Gruber

Die Stiftungserklärung ist sozusagen die „Verfassung“ der Privatstiftung. Sie kann nach dem Tod des Stifters nicht mehr geändert werden. Es gibt allerdings eine gesetzliche Sonderregelung für Notfälle. Die neueste Entscheidung des OGH zum Privatstiftungsrecht enthält dazu nähere Erläuterungen.

1. Die konkrete Privatstiftung

Der Stifter muss, um eine Privatstiftung zu errichten, eine Stiftungserklärung in Form eines Notariatsakts abgeben. Die Stiftungserklärung muss ua den Stiftungszweck und die Begünstigten der Stiftung festlegen. Im konkreten Fall hat die Privatstiftung zwei gleichwertige Stiftungszwecke: Stiftungszweck ist einerseits die Erhaltung und Verwaltung des Stiftungsvermögens und andererseits die Unterstützung der Begünstigten durch die Erträgnisse der Stiftung. Begünstigte der konkreten Privatstiftung sind in erster Linie die Witwe und der Sohn des Stifters. Der Stifter ist im Jahr 2008 verstorben.

2. Das Wesen der Stiftungserklärung

Der Stifter kann die Stiftungserklärung grundsätzlich nicht mehr ändern. Er hat aber die Möglichkeit, sich ausdrücklich ein Änderungsrecht vorzubehalten. Dieses Recht erlischt, wenn der Stifter stirbt. Nach dem Tod des Stifters kann die Stiftun...

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