Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Familienbeihilfe: Anspruch
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG in der im Revisionsfall noch maßgebenden Fassung BG BGBI I 1999/23 bestand Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wurden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausbildung ihres Berufs nicht möglich war. Die Tätigkeit als Tauchlehrer kann durchaus einen Beruf darstellen, zu dessen Ausübung eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG erforderlich sein kann. – (§ 2 Abs 1 lit b FLAG idF BG BGBI I 1999/23), (Abweisung)
( Ro 2015/16/0005)