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Verfahren: Wiederaufnahme
Hat das Finanzamt eine Wiederaufnahme auf Umstände gestützt, die keinen Wiederaufnahmegrund darstellen, ist der Bescheid im Berufungsverfahren (nunmehr Beschwerdeverfahren) ersatzlos aufzuheben, was auch bereits durch Berufungsvorentscheidung (Beschwerdevorentscheidung) erfolgen kann. – (§ 303 Abs 4 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2014/15/0035)