Umsatzsteuer-Handbuch 2017
1. Aufl. 2017
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Judikatur VwGH zu § 3a:
Leistungsort bei Leistungen von Künstleragenturen
Verpflichtet sich die Betreiberin der Künstleragentur gegenüber dem Veranstalter, einen bestimmten Künstler zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort „zu präsentieren“, ist sie es, die dem Veranstalter den Auftritt des Künstlers und damit die Erbringung einer künstlerischen (oder unterhaltenden) Leistung schuldet. Dass sie die „Gesangsleistung“ nicht selbst erbringen kann, sondern sich dazu eines Dritten (des Künstlers) bedienen muss, ändert nichts an dieser Beurteilung (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, Tz 107). Damit bestimmt sich der Leistungsort aber nach der speziellen Leistungsortregelung des § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 und liegt dort, wo die künstlerische (oder unterhaltende)S. 209 Leistung tatsächlich bewirkt wird (vgl. Ecker in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 3a Abs. 5 Anm. 182, Stadie in Rau/Dürrwächter, dUStG, § 3a nF Anm. 98 f).
Dieses Ergebnis wird auch dem Sinn und Zweck der Leistungsortregelung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie gerecht, handelt es sich dabei doch, wie der EuGH (vgl. die Urteile vom , C-327/94, Dudda, Rz 22 ff und vom