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Sind mittelbare Bestandverträge für Wohnzwecke gebührenfrei?
Überlegungen aufgrund von VwGH-Rechtsprechung
Bis zum November 2017 galt für Bestandverträge, die überwiegend Wohnzwecken dienen, eine Begrenzung der Bemessungsgrundlage der Rechtsgeschäftsgebühr mit dem dreifachen Jahresentgelt. Seit November 2017 sind Bestandverträge über die Miete von Wohnräumen von der Rechtsgeschäftsgebühr gänzlich befreit. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 zur alten Rechtslage hatte der VwGH die Frage zu klären, ob auch mittelbare Bestandverträge, im konkreten Fall die Anmietung für den Betrieb einer Seniorenresidenz, der Begünstigung unterliegen. Unter konsequenter Anwendung der VwGH-Judikatur sind mE Bestandverträge, auch wenn sie nur mittelbar die Miete von Wohnräumen beinhalten, auch für juristische Personen gebührenbefreit.
1. Rechtslage bis November 2017 – Reichweite der Gebührenreduktion
Das GebG sah bei Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind), eine Begrenzung der Bemessungsgrundlage für die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes vor...