Umsatzsteuer-Handbuch 2017
1. Aufl. 2017
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S. 818Art. 3. Lieferung
(1) Als Lieferung gegen Entgelt gilt:
1. Das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer.
Eine vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand verwendet:
zur Ausführung einer Werklieferung oder einer Lieferung, bei der sich der Lieferort nach Art. 3 Abs. 3 bestimmt;
zur Ausführung einer Lieferung, deren Lieferort sich nach § 3 Abs. 11 bestimmt;
zur Ausführung einer steuerfreien Lieferung im Sinne des § 7 oder Art. 7;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)
für Arbeiten an dem Gegenstand oder die Begutachtung dieses Gegenstandes durch einen anderen Unternehmer, sofern der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder zur Verfügung des Auftraggebers in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand versendet oder befördert worden ist;
vorübergehend zur Ausführung einer sonstigen Leistung und der Unternehmer im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat;
während höchstens 24 Monaten in dem ...