Umsatzsteuer-Handbuch 2017
1. Aufl. 2017
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S. 769§ 27. Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches
(1) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt (Straßenhandel betreibt), hat ein Steuerheft nach einer vom Bundesminister für Finanzen bestimmten Form zu führen. Das Steuerheft wird auf Antrag vom Finanzamt ausgefertigt.
(2) Von der Verpflichtung zur Führung eines Steuerheftes sind Unternehmer befreit,
die den Handel mit Zeitungen und Zeitschriften betreiben;
die an einem Markt im Sinne der § 324 ff. der Gewerbeordnung in den Grenzen der Marktordnung teilnehmen und lediglich die innerhalb ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erzeugten Gegenstände feilbieten;
die innerhalb des Gemeindegebietes ihrer gewerblichen Niederlassung Umsätze im Rahmen des Abs. 1 bewirken und Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen oder Aufzeichnungen im Sinne des § 18 Abs. 1 führen;
die außerhalb des Gemeindegebietes ihrer gewerblichen Niederlassung Umsätze im Rahmen des Abs. 1 bewirken und Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen führen.
(3) Das Finanzamt kann die Führung eines Steuerheftes auch von...