Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
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3.5 Jagd
2879b
Siehe EStR 2000 Rz 5124 bis Rz 5129.
Umsätze aus einer Jagd (Wildabschüsse; Wildbret etc.) sind dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen, wenn die Jagdausübung auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen dieses Betriebes bzw. im Zusammenhang mit diesem Betrieb erfolgt. Umsätze aus einer gepachteten Jagd, die nicht im Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Jagdpächters stehen, unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung gem. § 22 UStG 1994.
Die Verpachtung einer Eigenjagd ist kein Umsatz im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 22 Abs. 1 UStG 1994. Die Besteuerung hat daher nach den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts zu erfolgen (vgl. , „Stadt Sundern“). Zur Nichtanwendbarkeit der Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 siehe § 6 Rz 889.