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SWK 26, 10. September 2016, Seite 1143

Erdgasabgabepflicht von Biogas

Gasgemisch ist laut VwGH nach dem Überwiegensgrundsatz zu beurteilen

Gerald Punzhuber und Julia Fragner

Der VwGH verneint eine generelle Befreiung von der Erdgasabgabe auf Biogas, das in ein Erdgasnetz eingespeist wird. Nach Ansicht des VwGH sind die Allgemeinen Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur geeignet, den Steuergegenstand des Erdgasabgabegesetzes (ErdgAbgG) zu bestimmen. Bei Mischungen ist nach diesen Vorschriften das Gemisch in jene Unterposition der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, aus der die Mischung überwiegend besteht. Solange Biogas nicht überwiegend in ein Erdgasnetz eingespeist wird, ergibt sich demnach, dass das gelieferte Gasgemisch zur Gänze als Erdgas iSd Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur erdgasabgabepflichtig ist ( 2013/15/0240).

1. Ausgangssachverhalt

Das beschwerdeführende Gasversorgungsunternehmen speist auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas in das Erdgasnetz ein und trifft mit seinen Kunden Vereinbarungen über die Lieferung von Biogas. Der Biogasanteil wird je nach Tarifmodell mit einem bestimmten Prozentsatz vertraglich vereinbart. Aus dem Gesamtverbrauch des Kunden wird der vereinbarte Anteil an Biogas in der Folge prozentmäßig herausgerechnet und abgerechnet. Der tatsächliche Biogasanteil im gelieferten Gasgemisch kann aufgrund d...

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