Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
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4. Umrechnung von Werten in einer anderen Währung
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Die Durchschnittskurse für die Umrechnung solcher Werte auf Euro werden vom BMF im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ monatlich als Zollwertkurse kundgemacht und auch im AÖF veröffentlicht.
Ab kann der Unternehmer auch den letzten, von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Umrechnungskurs anwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung oder – wenn das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vor Ausführung der Leistung (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994) vereinnahmt wird sowie bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17 UStG 1994) – der Zeitpunkt der Vereinnahmung.
Randzahlen 2732 bis 2735: Derzeit frei.