Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
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S. 6671.2 Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum
2682
Der Unternehmer kann dieses unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UStG 1994 durch eine gegenüber dem Finanzamt abgegebene schriftliche Erklärung als Veranlagungszeitraum wählen (zur Erklärung siehe § 20 Rz 2685 und 2686).
2683
Hat sich der Unternehmer für ein abweichendes Wirtschaftsjahr auch auf dem Gebiet der USt entschieden, so ist es ihm nicht möglich, wieder auf das Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum für die USt überzugehen, solange die Gewinnermittlung nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr erfolgt
2684
Fallen die besonderen umsatzsteuerlichen Voraussetzungen für ein abweichendes Wirtschaftsjahr weg (zB der Unternehmer geht mit Zustimmung des Finanzamtes vom 31.3. auf den 15.3. als Bilanzstichtag über), dann kommt es auf dem Gebiet der USt zu einem Übergang auf das Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum, während die Gewinnermittlung weiterhin nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr erfolgt.