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ASoK 7, Juli 2019, Seite 278

Überwachungsrecht des Betriebsrats nach § 89 ArbVG betreffend die Einhaltung von „Rechtsvorschriften“ umfasst auch betriebliche Übung

1. Die einfache Wortinterpretation des Begriffs „Rechtsvorschriften“ deutet auf den ersten Blick darauf hin, dass damit generelle Normen (zB gesetzliche und kollektivvertragliche Bestimmungen) gemeint sind, wird dieser Begriff im ArbVG doch auch an anderer Stelle offenbar in diesem Sinn verwendet (vgl § 91 Abs 2 und § 260 Abs 1 ArbVG).

2. Die einschlägigen Gesetzesmaterialien zeigen jedoch ein umfassenderes Bild des Begriffs „Rechtsvorschriften“. Nach den Erläuterungen wird das Überwachungsrecht des Betriebsrats mittels einer Generalklausel umschrieben und durch die beispielsweise Aufzählung einzelner Überwachungsbefugnisse ausgeformt. Die umfassende Formulierung der Generalklausel soll ein umfassendes Überwachungsrecht des Betriebsrats bezüglich der Einhaltung aller die Arbeitnehmer berührenden Normen (zB arbeits-, steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Inhalts) sicherstellen. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich solche Normen aus Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif oder Betriebsvereinbarungen, Bescheid oder Einzelarbeitsvertrag oder etwa aus schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber ergeben (ErlRV 840 BlgNR 13. GP, 81).

S. 279 3. ...

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