Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
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Entstehung der Steuerschuld bei Istbesteuerung (§ 19 Abs. 2 lit. b UStG 1994)
2602k
Versteuert der leistende Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten und wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, so entsteht die Steuerschuld für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte, mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist.
Für eine Bauleistung wird ein Entgelt von 100.000 Euro vereinbart. Die Bauleistung wird am 20. Mai erbracht. Folgende Zahlungen werden durchgeführt:
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Zeitpunkt |
Zahlung |
Steuerschuld |
Fälligkeit |
15. April |
25.000 € |
Ende April |
15. Juni |
15. Mai |
25.000 € |
Ende Mai |
15. Juli |
15. Juni |
25.000 € |
Ende Mai |
15. Juli |
15. Juli |
25.000 € |
Ende Mai |
15. Juli |
Dies gilt ab nicht für Bauleistungen, die von ausländischen Unternehmern erbracht werden, und für die die Steuerschuld bereits auf Grund des § 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994 auf den Leistungsempfänger übergeht (siehe Rz 2601 zweiter Absatz). In diesen Fällen entsteht die Steuerschuld immer mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Leistung erbracht worden ist (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994).