Umsatzsteuer-Handbuch 2016
1. Aufl. 2016
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5. Widerruf und Wechsel der Vorsteuerpauschalierung
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Wechselt der Unternehmer von der Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 zur Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 oder umgekehrt oder geht der Unternehmer von einer der beiden Pauschalierungen auf die Vorsteuerermittlung nach den allgemeinen Vorschriften über oder umgekehrt, so löst diese Änderung keine Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 aus, da in allen Fällen ein Vorsteuerabzug, wenn auch in unterschiedlicher Form zusteht.
Der Wechsel aus der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 22 UStG 1994 zur Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 oder § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 führt grundsätzlich zur Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 (vgl. § 12 Abs. 12 UStG 1994). Vorsteuerberichtigungen für Gegenstände, die der Unternehmer in seinem Unternehmen erstmals vor dem als Anlagevermögen in Verwendung genommen hat, sind aufgrund der Übergangsregel gemäß § 28 Abs. 39 Z 4 UStG 1994 nicht vorzunehmen. Vorsteuerkorrekturen für im Wege der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 22 UStG 1994 bemessene Vorsteuern iZm beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens, die der Unternehmer für seinen Pferdeeinstellbetrieb nach dem angeschafft hat, sowie übrige Gegenstände (zB Umlaufvermögen, Treibstoff-S. 571 oder Mineralstoffvorräte) sind durch den Pauschalsatz des § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 iVm § 3 PferdePauschV abgedeckt.
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Die Bindungswirkunge...